Gentechnisch veraenderte Lebensmittel



Artikel von:
pme
veröffentlicht am 18.06.2001 09:56 Uhr

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Welche sind gekennzeichnet, welche nicht?

Der Verbraucher, der hierzulande und innerhalb der Europaeischen Union Popcorn, Maismehl oder Speisewuerze mit Sojaeiweiss aus gentechnisch veraenderten Rohstoffen aus dem Einkaufsregal nimmt, liest im Zutatenverzeichnis, worum es sich handelt: "aus genetisch veraendertem Mais/Sojabohnen". Hingegen wird der Verbraucher bei anderen Produkten, z. B. raffiniertem Maiskeim- oder Sojaoel aus gentechnisch modifizierten Pflanzen vergeblich nach dem entsprechenden Hinweis suchen.

Der Auswertungs- und Informationsdienst fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten (aid) e.V., Bonn, erklaert: Was zunaechst als Willkuer erscheint, ist vom Gesetzgeber aus gutem Grund so geregelt. Alle Lebensmittel, die eine gentechnisch veraenderte Zutat enthalten oder selbst gentechnisch veraenderter Organismus sind, muessen mit einem Hinweis auf die Gentechnik versehen sein, sofern sie sich vom herkoemmlichen Lebensmittel in einem Merkmal oder einer Eigenschaft wie Zusammensetzung, Naehrwert und Verwendungszweck unterscheiden. Ein Unterschied besteht bereits, wenn sich gentechnisch neu eingefuehrtes Erbmaterial (rekombinante DNA (rDNA)) oder neues Eiweiss im Lebensmittel nachweisen lassen, wie dies beispielsweise bei Popcorn, Maismehl und Speisewuerze aus gentechnisch veraenderten Rohstoffen der Fall sein kann.

Nicht gekennzeichnet werden muessen Lebensmittel, bei deren Herstellung die Gentechnik zwar eine Rolle gespielt hat, sich im Endprodukt jedoch weder rDNA, ein neues Eiweiss oder sonstige, durch den Einsatz der Gentechnik verursachte Veraenderungen nachweisen lassen. Solche, mit dem herkoemmlichen Produkt identische Lebensmittel sind z. B. aus gentechnisch veraendertem Mais und Sojabohnen hergestellte raffinierte Speiseoele. Auch Produkte, die nachweislich unbeabsichtigt oder technologisch unvermeidbar Verunreinigungen an gentechnisch modifiziertem Material bis zu einem Prozent - bezogen auf eine Zutat - enthalten, sind nicht kennzeichnungspflichtig. Wird der Schwellenwert von einem Prozent ueberschritten, muss die Kennzeichnung erfolgen.

Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass sowohl das Herstellungsverfahren als auch die Veraenderung, z. B. neues Eiweiss, neues Fettsaeuremuster im Lebensmittel, anzugeben ist. Verbindliche Bestimmungen ueber den Wortlaut, die Platzierung etc. fehlen bislang. Fuer kennzeichnungspflichtige Mais- und Sojaprodukte bestehen andere Regelungen. Bei ihnen muss das Zutatenverzeichnis den Hinweis "aus genetisch veraendertem Mais/Sojabohnen" enthalten. Ist kein Zutatenverzeichnis vorhanden, hat die Angabe auf dem Etikett zu erfolgen. Auch fuer gentechnisch hergestellte Aromen und Zusatzstoffe in Lebensmitteln besteht seit April letzten Jahres, sofern rDNA oder neues Eiweiss nachweisbar ist, eine Kennzeichnungspflicht im Zutatenverzeichnis.

aid, Brigitte Plehn
 

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